Zukunftsweisender Brandschutz
Brandgefahren können Sie durch geeignete vorbeugende Maßnahmen entgegenwirken. Diese lassen sich insbesondere auch bei Dächern als unverzichtbarer Bestandteil der gesamten Baukonstruktion realisieren.
Aus diesem Grund müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Dies ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer verbindlich festgeschrieben, z. B.:
Aus diesem Grund müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Dies ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer verbindlich festgeschrieben, z. B.:
Auszug aus den Landesbauordnungen
Nordrhein-Westfalen | § 35 Dächer VVBauO NRW (1) Die Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). |
Baden-Württemberg | § 27 Dächer |
Bayern | Art. 30 Dächer |
Berlin | § 32 Dächer |
Brandenburg | § 28 Dächer |
Bremen | § 32 Dächer |
Hamburg | § 30 Dächer |
Hessen | § 29 Dächer |
Mecklenburg-Vorpommern | § 32 Dächer |
Niedersachsen | § 32 Dächer |
Rheinland-Pfalz | § 32 Dächer |
Saarland | § 32 Dächer |
Sachsen | § 32 Dächer |
Sachsen-Anhalt | § 31 Dächer |
Schleswig-Holstein | § 33 Dächer |
Thüringen | § 32 Dächer |
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